Berufsrecht 14.03.08: Forum Erwartungslücke
Was ist eigentlich die Erwartungslücke, die
uns Prüfenden mit immer neuen Regulierungen,
Standards und Gesetzen versorgt? Wir versuchen mit
unseren Besuchern diese Lücke zu füllen. Lesen
Sie den aktuellen Stand von Definitionen und
Stellungnahmen, jede Ergänzung oder Kommentierung zu
den Beiträgen per FAX (040 87878585) oder
Email (hp.widera@revision-nord.com) ist willkommen und
wird in der einmaligen Sammlung zur
Erwartungslücke
aufgenommen.
25.10.07: Hinweis für Prüfer für Qualitätskontrolle
(PfQ)
Durch die Verlängerung der Gültigkeit der Bescheinigung über die
Teilnahme an der
Qualitätskontrolle gem. § 57 a Abs.6 Satz 8 WPO stellt sich für den Prüfer wegen
drohender
Unterbeschäftigung in diesem Prüffeld und zur Vermeidung dann überflüssiger
Fortbildungsnachweise
die Frage, in den nächsten Jahren die Zulassung verfallen zu lassen und bei
Bedarf eine neue zu
erwerben. Schließlich kann die erste Qualifikation gem. § 2 Abs. 2 Satzung
für Qualitätskontrolle
mit nur 16 Stunden a 45 Minuten Fortbildung beantragt werden…...lesen Sie den ganzen Hinweis
PfQ
Landgericht Berlin stellt Grundsätze der Berufsausübung
auf
Das Landgericht Berlin hat in einer berufsgerichtlichen Entscheidung
zwei Grundsätze
aufgestellt bzw. bestätigt:
- mit der Ausübung eines freien Berufs ist es
verbunden, dass in fachlichen Fragen regelmäßig
verschiedene Auffassungen und Handhabungen
vertretbar oder doch zumindest nicht fern liegend sind
und
- ein Rügebescheid der WPK auch
teilweise aufgehoben werden kann.
Die ganze Geschichte kann hier gelesen werden: WPK vs. Landgericht Berlin
Qualitätssicherung in der Einzelpraxis des Wirtschaftsprüfers
durch externe Qualitätssicherer
Kritische Bewertung der Regelungen in § 24d der
Berufssatzung für
Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer in der Fassung vom 24. November 2004
(Banz 2004 S. 24133)
Thies Wöllecke Dipl.-Kfm. (FH) Wirtschaftsprüfer/Steuerberater,
Schwerin
Der Beitrag befasst
sich mit möglichen Konsequenzen für in Einzelpraxis tätige
Wirtschaftsprüfer, die sich aus den
neuen Regelungen der Satzung zur Berichtskritik und
Qualitätssicherung durch prozessunabhängige
Dritte ergeben. Dabei wird insbesondere der Frage
nachgegangen, ob für diese Regelungen eine
ausreichende Rechtsgrundlage besteht oder bereits die
Grenze der zulässigen Einschränkung der
grundgesetzlich garantierten freien Berufsausübung
überschritten worden ist, was einen Verstoß
gegen Art. 12 Abs. 1 GG zur Folge hätte.
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